So meine Damen und Herren, ich wünsche Ihnen einen wunderschönen guten Morgen,
begrüße Sie herzlich zur Vorlesung Strafrecht AT 1. Ich habe heute glaube ich mal gar nichts
organisatorisches vorne abzuerzählen. Haben Sie irgendwelche organisatorischen Fragen,
die wir klären müssten jetzt, wo das Semester auf sein Ende zuläuft? Nee, haben wir auch nicht.
Dann können wir gleich mit dem Inhalten anfangen und das erste, was wir machen, wie immer,
ist die Besprechung, wie immer, wie oft, am Mittwoch jedenfalls die Besprechung unserer
Hausaufgaben und wir haben auch heute wieder einen Helden, der sich hier mutig traut,
die Hausaufgaben zu besprechen. Guten Morgen. Danke, guten Morgen. Guten Morgen an alle.
Ich würde sagen, wir fangen direkt mal an mit Aufgabe 1. Was bringt die Schuld im Rahmen des
Verbrechensbegriffs zum Ausdruck? Ich würde sagen, das bringt das Unwert-Urteil über den Täter
zum Ausdruck. Das ist schon mal sehr richtig. Man könnte vielleicht auch sagen, die persönliche
Vorwerfbarkeit einfach zur Ergänzung. Dann zur Frage 2. Welche drei grundsätzlichen Fallgruppen
ausgeschlossener Schuld gibt es? Einmal die Schuldunfähigkeit, die Entschuldigungsgründe
und der unvermeidbare Verbotsertum. Genau. Wir können beim unvermeidbaren Verbotsertum,
zu dem kommen wir heute auch, vielleicht noch ein bisschen übergreifend, das fehlende
Unrechtsbewusstsein, aber vielleicht sogar der unvermeidbare Verbotsertum, der präzisere Begriff,
weil das Unrechtsbewusstsein fehlt auf eine gewisse Weise, auch wenn ich keinen Vorsatz habe.
Wenn ich keinen Vorsatz habe, kann ich auch kein Unrechtsbewusstsein haben letztlich.
Also von daher völlig richtig. Ab wann ist man strafmündig? Welche Folgeprobleme oder
Folgefragen sind typischerweise in einer Klausur denkbar, wenn ein nicht strafmündiges Kind
auftritt? Man ist grundsätzlich ab 14 strafmündig und Folgeprobleme in der Klausur werden zum
Beispiel im Sinne einer Notwehrkonstellation. Wenn ein schuldlos handelndes Kind einen angreift,
muss man, laut Herrschender Meinung, hat man kein volles Notwehrrecht, sondern muss im Sinne der
Dreistufentheorie handeln oder vielleicht auch irgendwelche Teilnahme- oder Täterschaftkonstellation
über die Anschüftung oder über die mittelbare Täterschaft? Genau. Bei der Anschüftung mittelbaren
Täterschaft ist es ja so, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat verlangt wird, zu der man
eben anstiftet oder Beihilfe leistet und da kommt es nicht auf die Schuld an, dass es auch der
Grundrechts der limitierten Accessoriate hält. Oder eben wie der Kollege richtig gesagt hat, dass wir
eben in diesen Fällen dann aufgrund dieser überlegenen Stellung und der Werkzeugqualität
ermittelbare Täterschaft haben, aber das sind ja alles dann Sachen, die erst zu Strafrecht 2 gehören,
aber es ist immer gut, wenn man sich, auch wenn man es noch nicht im Detail gemacht hat, vielleicht
zu überlegen, wenn wir irgendwas lernen, wofür das dann theoretisch hin, um dann, wenn man es dann
behandelt, dann dran zu denken. Was ist strukturell, das heißt insbesondere im Anknüpfungspunkt und
den Rechtsfolgen, der Unterschied zwischen einer Strafbarkeit nach § 323a StGB und einer Strafbarkeit
nach den Grundsätzen der vorsätzlichen Aktio libera in Causa, soweit man eine solche anerkennt,
natürlich. Also bei § 323a wird man halt bestraft, wenn man im Zustand von Betrunkenheit eine
Straftat begeht und aufgrund von dieser Trunkenheit schuldunfähig ist und dann wird man sozusagen für
das sich Betrunken haben bestraft und bei der Aktio libera in Causa käme wahrscheinlich nur das
Tatbestandsmodell als Lösungsmodell und damit dann eventuell eine Strafbarkeit in Frage und da wäre
dann sozusagen das sich-Berauschen ein Teilakt der Tatbegehung und so könnte man dann vielleicht zu einer
Strafbarkeit mit Rechtsfolgen kommen. Danke. Man könnte noch anführen. Also dass man sich klarmacht,
der § 323a ist eben ein eigenständiger Tatbestand, wie Sie richtig sagen, wo ich für das mich
betrinken als eigene Tathandung des BT bestraft werde und bei der Aktio libera in Causa werde ich ja
aus dem Delikt bestraft, was ich begehe und Sie wollten glaube ich auch noch was erzählen? Ich
wollte sagen, dass dann bei § 323a eben das Höchstmaß fünf Jahre ist bei der Strafzumessung und nach
den Grundsätzen der Aktio libera in Causa bekommt man die Strafe, die man auch für die Tat bekommen
hätte, die man in schuldunfähigem Zustand begangen hat. Also auch wie wenn man nüchtern gewesen wäre,
sozusagen das kann dann eben auch höher dann sein, ja genau. Was ist der wesentliche Unterschied
zwischen der Tatbestandslösung und der Vorfalllagerungslösung bzw. dem Ausdehnungsmodell
bei der Begründung der Aktio libera in Causa? Hinter Ihnen haben wir eine Meldung. Also bei der Tatbestandslösung
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:35:37 Min
Aufnahmedatum
2025-01-22
Hochgeladen am
2025-01-22 23:19:03
Sprache
de-DE
Irrtumslehre