23 - Strafrecht I [ID:54344]
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So meine Damen und Herren, ich wünsche Ihnen einen wunderschönen guten Morgen,

begrüße Sie herzlich zur Vorlesung Strafrecht AT 1. Ich habe heute glaube ich mal gar nichts

organisatorisches vorne abzuerzählen. Haben Sie irgendwelche organisatorischen Fragen,

die wir klären müssten jetzt, wo das Semester auf sein Ende zuläuft? Nee, haben wir auch nicht.

Dann können wir gleich mit dem Inhalten anfangen und das erste, was wir machen, wie immer,

ist die Besprechung, wie immer, wie oft, am Mittwoch jedenfalls die Besprechung unserer

Hausaufgaben und wir haben auch heute wieder einen Helden, der sich hier mutig traut,

die Hausaufgaben zu besprechen. Guten Morgen. Danke, guten Morgen. Guten Morgen an alle.

Ich würde sagen, wir fangen direkt mal an mit Aufgabe 1. Was bringt die Schuld im Rahmen des

Verbrechensbegriffs zum Ausdruck? Ich würde sagen, das bringt das Unwert-Urteil über den Täter

zum Ausdruck. Das ist schon mal sehr richtig. Man könnte vielleicht auch sagen, die persönliche

Vorwerfbarkeit einfach zur Ergänzung. Dann zur Frage 2. Welche drei grundsätzlichen Fallgruppen

ausgeschlossener Schuld gibt es? Einmal die Schuldunfähigkeit, die Entschuldigungsgründe

und der unvermeidbare Verbotsertum. Genau. Wir können beim unvermeidbaren Verbotsertum,

zu dem kommen wir heute auch, vielleicht noch ein bisschen übergreifend, das fehlende

Unrechtsbewusstsein, aber vielleicht sogar der unvermeidbare Verbotsertum, der präzisere Begriff,

weil das Unrechtsbewusstsein fehlt auf eine gewisse Weise, auch wenn ich keinen Vorsatz habe.

Wenn ich keinen Vorsatz habe, kann ich auch kein Unrechtsbewusstsein haben letztlich.

Also von daher völlig richtig. Ab wann ist man strafmündig? Welche Folgeprobleme oder

Folgefragen sind typischerweise in einer Klausur denkbar, wenn ein nicht strafmündiges Kind

auftritt? Man ist grundsätzlich ab 14 strafmündig und Folgeprobleme in der Klausur werden zum

Beispiel im Sinne einer Notwehrkonstellation. Wenn ein schuldlos handelndes Kind einen angreift,

muss man, laut Herrschender Meinung, hat man kein volles Notwehrrecht, sondern muss im Sinne der

Dreistufentheorie handeln oder vielleicht auch irgendwelche Teilnahme- oder Täterschaftkonstellation

über die Anschüftung oder über die mittelbare Täterschaft? Genau. Bei der Anschüftung mittelbaren

Täterschaft ist es ja so, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat verlangt wird, zu der man

eben anstiftet oder Beihilfe leistet und da kommt es nicht auf die Schuld an, dass es auch der

Grundrechts der limitierten Accessoriate hält. Oder eben wie der Kollege richtig gesagt hat, dass wir

eben in diesen Fällen dann aufgrund dieser überlegenen Stellung und der Werkzeugqualität

ermittelbare Täterschaft haben, aber das sind ja alles dann Sachen, die erst zu Strafrecht 2 gehören,

aber es ist immer gut, wenn man sich, auch wenn man es noch nicht im Detail gemacht hat, vielleicht

zu überlegen, wenn wir irgendwas lernen, wofür das dann theoretisch hin, um dann, wenn man es dann

behandelt, dann dran zu denken. Was ist strukturell, das heißt insbesondere im Anknüpfungspunkt und

den Rechtsfolgen, der Unterschied zwischen einer Strafbarkeit nach § 323a StGB und einer Strafbarkeit

nach den Grundsätzen der vorsätzlichen Aktio libera in Causa, soweit man eine solche anerkennt,

natürlich. Also bei § 323a wird man halt bestraft, wenn man im Zustand von Betrunkenheit eine

Straftat begeht und aufgrund von dieser Trunkenheit schuldunfähig ist und dann wird man sozusagen für

das sich Betrunken haben bestraft und bei der Aktio libera in Causa käme wahrscheinlich nur das

Tatbestandsmodell als Lösungsmodell und damit dann eventuell eine Strafbarkeit in Frage und da wäre

dann sozusagen das sich-Berauschen ein Teilakt der Tatbegehung und so könnte man dann vielleicht zu einer

Strafbarkeit mit Rechtsfolgen kommen. Danke. Man könnte noch anführen. Also dass man sich klarmacht,

der § 323a ist eben ein eigenständiger Tatbestand, wie Sie richtig sagen, wo ich für das mich

betrinken als eigene Tathandung des BT bestraft werde und bei der Aktio libera in Causa werde ich ja

aus dem Delikt bestraft, was ich begehe und Sie wollten glaube ich auch noch was erzählen? Ich

wollte sagen, dass dann bei § 323a eben das Höchstmaß fünf Jahre ist bei der Strafzumessung und nach

den Grundsätzen der Aktio libera in Causa bekommt man die Strafe, die man auch für die Tat bekommen

hätte, die man in schuldunfähigem Zustand begangen hat. Also auch wie wenn man nüchtern gewesen wäre,

sozusagen das kann dann eben auch höher dann sein, ja genau. Was ist der wesentliche Unterschied

zwischen der Tatbestandslösung und der Vorfalllagerungslösung bzw. dem Ausdehnungsmodell

bei der Begründung der Aktio libera in Causa? Hinter Ihnen haben wir eine Meldung. Also bei der Tatbestandslösung

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:35:37 Min

Aufnahmedatum

2025-01-22

Hochgeladen am

2025-01-22 23:19:03

Sprache

de-DE

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